LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2012
9 Sa 567/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613 a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; UmwG § 2 Nr. 1; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1; UmwG § 324;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 870/11

Ansprüche aus Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit bei Betriebsübergang im Rahmen einer Fusion; unbegründete Zahlungsklage bei sachgerechter Beschränkung der Fortgeltung von Alterteilzeitregelungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 567/11

DRsp Nr. 2012/7601

Ansprüche aus Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit bei Betriebsübergang im Rahmen einer Fusion; unbegründete Zahlungsklage bei sachgerechter Beschränkung der Fortgeltung von Alterteilzeitregelungen

1. Haben die Tarifvertragsparteien eines Fusionstarifvertrages für Beschäftigte, die bis zum 30.06.2002 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen oder bis zum 31.12.2002 die Altersteilzeit beantragt haben, die Fortgeltung des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit in der jeweils gültigen Fassung vorgesehen, werden dadurch der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder ihre sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Bindungen nicht verletzt, wenn diese Regelung durch sachliche Gründe gedeckt ist.