Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11.03.2016 - Az.:
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Verpflichtungen der Beklagten aus einem im Jahr 2011 geschlossenen Lagervertrag, wobei nunmehr nur noch die von der Klägerin erhobenen Lagerkosten für die Einlagerung von 72 Paletten Streusalz für den Zeitraum 01.08.2013 bis 20.11.2015 streitgegenständlich sind.
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