OLG München - Endurteil vom 23.02.2022
7 U 1195/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1740/19

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls beim RodelnÜberhöhte Geschwindigkeit eines RodlersUnfallursächliches Mitverschulden eines Geschädigten (vorliegend verneint)

OLG München, Endurteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 7 U 1195/21

DRsp Nr. 2022/4175

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls beim Rodeln Überhöhte Geschwindigkeit eines Rodlers Unfallursächliches Mitverschulden eines Geschädigten (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16.2.2021 (Az.: 8 O 1740/19) im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer III. abgeändert wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger freizustellen von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Q., R.Str. 12/V, ... M. aus der Kostennote vom 14.09.2018 in Höhe von 1.171,67 €. Die weitergehe nde Klage hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 35,3 % und der Beklagte 64,7 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; BGB § 254;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Unfalls beim Rodeln.

I. II. III.