LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.08.2001
15 Sa 1883/00
Normen:
HBUG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; HBUG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 714/99

Anspruchsvoraussetzung: fristgerechte Einreichung aller gesetzlich vorgesehenen Unterlagen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 15 Sa 1883/00

DRsp Nr. 2003/4763

Anspruchsvoraussetzung: fristgerechte Einreichung aller gesetzlich vorgesehenen Unterlagen

»Das HBUG in der ab 01. Januar 1999 geltenden Fassung hat es als Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet, dass der Beschäftigte mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung dem Arbeitgeber die Anspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs mitteilt und die Anmeldebestätigung, den Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung sowie deren Programm beifügt.«

Normenkette:

HBUG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; HBUG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm den Lohn für die Zeit der Teilnahme an einer Bildungsurlaubsveranstaltung zahlt.

Der Kläger ist seit September 1980 bei der Beklagten, einer Verkehrsgesellschaft, beschäftigt, zuletzt als Fahrtausweisprüfer. Er verdiente zuletzt DM 4.809,-- brutto pro Monat.