LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2011
4 Sa 1859/10
Normen:
BGB § 362; BGB § 407; BGB § 412; BGB § 611 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 33 Abs. 5; SGB II § 34 a (a.F.); SGB X § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 592/09

Anspruchsübergang bei Leistungen von Arbeitslosengeld II an Bedarfsgemeinschaft; Vergütungsklage der Arbeitsagentur gegen früheren Arbeitgeber

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 1859/10

DRsp Nr. 2011/13485

Anspruchsübergang bei Leistungen von Arbeitslosengeld II an Bedarfsgemeinschaft; Vergütungsklage der Arbeitsagentur gegen früheren Arbeitgeber

Erbringt das Jobcenter Sozialleistungen in Form der Zahlung von Arbeitslosengeld II, wird der Erstattungsanspruch auf die Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgedehnt, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erbracht wurden.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15. November 2010 - 1 Ca 592/09 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 797,57 € (= insgesamt 1.212,81 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; BGB § 407; BGB § 412; BGB § 611 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 33 Abs. 5; SGB II § 34 a (a.F.); SGB X § 115 Abs. 1;

Tatbestand:

Das klagende A. (nachfolgend: Kläger) nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung des Arbeitsentgelts für den Monat September 2007 in Anspruch.