Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
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