BSG - Urteil vom 15.07.2004
B 9 V 6/03 R
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; HHG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 7 Halbs. 1 § 4 ;
Fundstellen:
BSGE 93, 132
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 5 V 1302/98 - 16.05.2002,
SG Frankfurt - S 12 V 4356/97 - 27.08.1998,

Anspruchsberechtigter Personenkreis nach dem Häftlingshilfegesetz

BSG, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen B 9 V 6/03 R

DRsp Nr. 2004/16504

Anspruchsberechtigter Personenkreis nach dem Häftlingshilfegesetz

Für die im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahrsam geborenen Berechtigten sind Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz ausgeschlossen. Das gilt auch für die Leibesfrucht einer im Gewahrsam geborenen Berechtigten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; HHG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 7 Halbs. 1 § 4 ;

Gründe:

I

Der am 26. Juni 1977 in Deutschland geborene Kläger verfolgt - in den Vorinstanzen zusammen mit seiner Mutter, diese damals zugleich als Klägerin zu 1. und als seine besondere Vertreterin - im Revisionsverfahren noch das Begehren, ihm Beschädigtenversorgung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Er leidet an - angeborener - frühkindlicher Rückenmarksschädigung, Operationszustand, Klumpfuß links, Gehunfähigkeit, Blasen- und Mastdarmlähmung mit künstlichem Harnabgang und ist als schwerbehindert anerkannt (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen B, G, aG, H, RF).