LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2012
L 13 R 251/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 549/09

Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit bei Leistungsvermögen noch für mittelschwere Arbeiten, die im Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichtet werden können

LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen L 13 R 251/11

DRsp Nr. 2012/10385

Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung; Verweisbarkeit bei Leistungsvermögen noch für mittelschwere Arbeiten, die im Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichtet werden können

1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung. 2. Trotz eines festgestellten Leistungsvermögens von sechs Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung dann gegeben, wenn bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde und dem Versicherten keine Tätigkeit benannt werden könnte, die er trotz der qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Angesichts eines bestehenden Leistungsvermögens noch für mittelschwere Arbeiten, die im Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichtet werden können und nur einer geringen Anzahl von gewöhnlichen qualitativen Leistungseinschränkungen scheidet die Annahme einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sicher aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.