LSG Bayern - Urteil vom 28.07.2009
L 15 V 6/06
Normen:
BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 1; BVG § 5;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 V 11/04

Anspruch von Zivilpersonen auf Kriegsopferversorgung bei Albträumen und Nachhallerinnerungen wegen kriegsbedingter psychischer Traumata

LSG Bayern, Urteil vom 28.07.2009 - Aktenzeichen L 15 V 6/06

DRsp Nr. 2009/28154

Anspruch von Zivilpersonen auf Kriegsopferversorgung bei Albträumen und Nachhallerinnerungen wegen kriegsbedingter psychischer Traumata

Auch bei Zivilpersonen können auf kriegsbedingten psychischen Traumata beruhende Albträume und Nachhallerinnerungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes festzustellen sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. April 2006 sowie der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2003 insoweit teilweise aufgehoben und abgeändert, als der Beklagte verurteilt wird, die beim Kläger bestehenden "Albträume und Nachhallerinnerungen" als Schädigungsfolge im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Sinne der Entstehung in nicht rentenberechtigendem Grad anzuerkennen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 1; BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 31 Abs. 1; BVG § 5;

Tatbestand:

Der 1937 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in rentenberechtigendem Grad.