OVG Bremen - Urteil vom 22.02.2016
OVG 1 B 303/15
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 42f Abs. 1; SGB VIII § 42f Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 592
NVwZ-RR
ZAR 2016, 237
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1423/15

Anspruch von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen gegenüber dem Jugendamt auf Inobhutnahme; Gesetzliche Nominierung des Verfahrens zur Feststellung der Minderjährigkeit; Feststellung der Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere; Altersfeststellung in Form einer qualifizierten Inaugenscheinnahme bei Zweifeln an der Selbstauskunft

OVG Bremen, Urteil vom 22.02.2016 - Aktenzeichen OVG 1 B 303/15

DRsp Nr. 2016/10205

Anspruch von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen gegenüber dem Jugendamt auf Inobhutnahme; Gesetzliche Nominierung des Verfahrens zur Feststellung der Minderjährigkeit; Feststellung der Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere; Altersfeststellung in Form einer qualifizierten Inaugenscheinnahme bei Zweifeln an der Selbstauskunft

1. Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche können nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gegenüber dem zuständigen Jugendamt verlangen, in Obhut genommen zu werden.2. Das Verfahren zur Feststellung der Minderjährigkeit ist seit dem 01.11.2015 in § 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII ausdrücklich gesetzlich normiert. Danach ist die Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen. Sind aussagekräftige Ausweispapiere nicht vorhanden, bleibt zunächst nur die Selbstauskunft des Betreffenden. Begegnet diese Zweifeln, ist eine Altersfeststellung in Form einer qualifizierten Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII vorzunehmen. Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme nicht zu einem hinreichend sicheren Ergebnis, ist eine medizinische Untersuchung zu veranlassen. Dieses abgeschichtete Verfahren entspricht dem maßgeblichen fachlichen Standard, der der Neuregelung des § 42f SGB VIII zugrunde liegt.