Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.11.2016 wird aufgehoben, soweit die Beigeladene zur vorläufigen Zahlung von Leistungen über den 01.11.2016 hinaus verpflichtet worden ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird für die Zeit ab 01.12.2016 abgelehnt. Für die Zeit vom 02.11.2016 bis 30.11.2016 wird der Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 632,20 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Der Antragsgegner und die Beigeladene haben dem Antragsteller jeweils 1/6 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
I.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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