Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2016 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab dem 1. Mai 2016 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 11. Januar 2016 - längstens bis 30. Juni 2016 - Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 328,20 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab 12. April 2016 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt W, F., beigeordnet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|