LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.05.2016
L 7 SO 1150/16 ER-B
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 771/16 ER

Anspruch von EU-Ausländern auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII; Verfestigung des Aufenthaltsrechts auch bei Obdachlosigkeit und laufender Unterbringung in einer städtischen Notübernachtung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen L 7 SO 1150/16 ER-B

DRsp Nr. 2016/9626

Anspruch von EU-Ausländern auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII; Verfestigung des Aufenthaltsrechts auch bei Obdachlosigkeit und laufender Unterbringung in einer städtischen Notübernachtung

Eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts eines EU-Ausländers, die nach der Rechtsprechung des BSG das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduzieren kann, kann auch bei Obdachlosigkeit und laufender Unterbringung in einer städtischen Notübernachtung eintreten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. März 2016 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab dem 1. Mai 2016 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 11. Januar 2016 - längstens bis 30. Juni 2016 - Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 328,20 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab 12. April 2016 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt W, F., beigeordnet.

Normenkette:

SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;