SG Schwerin - Beschluss vom 29.03.2007 S 10 ER 49/07 AS
Normen:
AlgIIV § 11 Abs. 1 Nr. 8 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BAföG § 11 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 12 Abs. 3 ; SGB II § 11 Abs. 1 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 19 S. 2 § 20 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 7 S. 1 § 22 Abs. 7 S. 2 § 41 Abs. 1 S. 4 § 41 Abs. 1 S. 5 § 41 Abs. 2 § 9 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Anspruch von BAföG-Empfängern auf Arbeitslosengeld II, Kosten der Unterkunft
SG Schwerin, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen S 10 ER 49/07 AS
DRsp Nr. 2007/21066
Anspruch von BAföG -Empfängern auf Arbeitslosengeld II, Kosten der Unterkunft
1. Bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II sind die Kosten für Haushaltsenergie, die gem. § 11BAföG zu den Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten gehören und sich auf den Bedarf nach § 12 Abs. 2BAföG i.V.m. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II auswirken, nicht zu berücksichtigen, sondern nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 1 SGB II zu ermitteln. Es erfolgt keine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II oder Hilfebedürftigkeitsprüfung nach § 9 SGB II.2. Von den Kosten der Unterkunft und Heizung eines BAföG -Empfängers sind 52,00 Euro sowie weitere 64,00 Euro zusätzlicher Bedarf gemäß § 12 Abs. 3BAföG abzuziehen, um die ungedeckten Kosten der Unterkunft zu ermitteln.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.