Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren darum, ob die Klägerin Opfer von tätlichen Angriffen im Sinne des
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