LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.07.2015
L 10 VE 49/14
Normen:
OEG § 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 29/12 WA

Anspruch nach dem OpferentschädigungsgesetzTätlicher AngriffIntellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen L 10 VE 49/14

DRsp Nr. 2016/5140

Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz Tätlicher Angriff Intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung

1. Das BSG hat bereits darauf hingewiesen, es liege eine grundlegende gesetzgeberische Entscheidung des Inhalts vor, dass durch die Verwendung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein solle. 2. Die Grenze der Wortlautinterpretation ist daher jedenfalls erreicht, wenn sich die auf das Opfer gerichtete Einwirkung - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellt und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren darum, ob die Klägerin Opfer von tätlichen Angriffen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) geworden ist.