LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2022
L 7 AS 952/21
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11b; SGB II § 22; SGB II § 30; SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB II a.F. § 40 Abs. 9; SGB II § 41a Abs. 3; SGB II § 41a Abs. 5 S. 1; SGB II § 80 Abs. 2 Nr. 1; SGB III a.F. § 328 Abs. 2; SGB III a.F. § 328 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 1; SGB III a.F. § 331; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 4; SGB X a.F. § 50 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 4647/17

Anspruch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung und Erstattung vorläufiger LeistungenAnforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des VerwaltungsaktesNullfestsetzung von Leistungen bei fehlender Hilfebedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 952/21

DRsp Nr. 2023/8102

Anspruch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung und Erstattung vorläufiger Leistungen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsaktes Nullfestsetzung von Leistungen bei fehlender Hilfebedürftigkeit

1. Im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes kann ausreichende Klarheit für den Empfänger auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts – hier mithin die beigefügten Berechnungsbögen – auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. 2. Eine sogenannte Nullfestsetzung von Leistungen ist geboten, wenn keine Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II vorliegt – hier im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Kosten der Unterkunft bei einem fehlenden wirksamen Mietverhältnis zu einem nahen Angehörigen und eine Deckung der Bedarfe durch Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.05.2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.