LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2017
L 9 SO 371/16
Normen:
SGB XII i.d.F.v. 02.12.2006 XII § 30 Abs. 1 Nr. 2; UN-BRK Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 300/15

Anspruch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIIKeine rückwirkende Bewilligung des pauschalen Mehrbedarfs auch unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 371/16

DRsp Nr. 2018/2046

Anspruch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Keine rückwirkende Bewilligung des pauschalen Mehrbedarfs auch unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

Auf einen Fall des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I S. 2670) findet das Diskriminierungsverbot der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) keine Anwendung.

1. Das Diskriminierungsverbot der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) findet auf Fälle des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bereits keine Anwendung. 2. Nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. 3. Zwar steht diese Regelung durch den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur UN-BRK m.W.v. 01.01.2009 im Range eines einfachen Bundesgesetzes und ist insoweit geltendes innerstaatliches Recht, speziell ist das Diskriminierungsverbot unmittelbar anwendbar.