BSG - Urteil vom 22.03.2011
B 2 U 4/10 R
Normen:
Abs 1 BKV § 3 S. 1; GG Art 12 Abs 1; SGB I § 39 Abs 1; SGB VII § 9;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 6047/08
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 2131/06

Anspruch gegen eine Berufsgenossenschaft auf Erstattung der Zuzahlung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit dem Bestehen einer Gefahr der Entstehung einer Berufkrankheit (BK) 4301 oder 4302; Folgen des Nichtbestehens einer Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder Verschlimmerns einer BK; Notwendigkeit des Vorliegens einer arbeitsmedizinischen Unterlassungsnotwendigkeit für das Vorliegen des Versicherungsfalls einer BK

BSG, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen B 2 U 4/10 R

DRsp Nr. 2011/21436

Anspruch gegen eine Berufsgenossenschaft auf Erstattung der Zuzahlung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit dem Bestehen einer Gefahr der Entstehung einer Berufkrankheit (BK) 4301 oder 4302; Folgen des Nichtbestehens einer Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder Verschlimmerns einer BK; Notwendigkeit des Vorliegens einer arbeitsmedizinischen Unterlassungsnotwendigkeit für das Vorliegen des Versicherungsfalls einer BK

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

Abs 1 BKV § 3 S. 1; GG Art 12 Abs 1; SGB I § 39 Abs 1; SGB VII § 9;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Zahlung von 449,05 Euro als Erstattung für Zuzahlungen, die sie vom 11.8.2004 bis 27.3.2006 zu Arzneimitteln erbracht hat, die ihr von der gesetzlichen Krankenversicherung (der Beigeladenen) geleistet wurden.

Die Klägerin ist seit 1974 als mitarbeitende Ehefrau eines Landwirts in der Schweinezucht und im Getreideanbau tätig.