OVG Niedersachsen - Beschluss vom 28.04.2009
4 LB 317/08
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1a S. 1, 2; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 58/06

Anspruch eines wegen unzumutbarer schwerwiegender sozialer Gründe nicht bei seinen Eltern wohnenden Auszubildenden auf Ausbildungsförderung bei noch fehlender entsprechender Rechtsverordnung; Vorliegen des Tatbestandsmerkmals Wohnung der Eltern bei Unzumutbarkeit einer Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung eines Elternteils aufgrund der Gestaltung der Wohnverhältnisse; Zulässigkeit der Präjudizierung der Anerkennung von sozialen Gründen als Rechtfertigung für eine auswärtige Unterbringung durch eine isolierte Vorweglösung von Einzelfällen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 4 LB 317/08

DRsp Nr. 2010/671

Anspruch eines wegen unzumutbarer schwerwiegender sozialer Gründe nicht bei seinen Eltern wohnenden Auszubildenden auf Ausbildungsförderung bei noch fehlender entsprechender Rechtsverordnung; Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Wohnung der Eltern" bei Unzumutbarkeit einer Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung eines Elternteils aufgrund der Gestaltung der Wohnverhältnisse; Zulässigkeit der Präjudizierung der Anerkennung von sozialen Gründen als Rechtfertigung für eine auswärtige Unterbringung durch eine isolierte Vorweglösung von Einzelfällen

Ein nicht bei seinen Eltern wohnender Auszubildender, der Ausbildungsförderung für den Besuch einer Berufsfachschule begehrt, kann nicht geltend machen, dass eine Verweisung auf die Wohnung seiner Eltern, von der aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist, aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar sei, solange eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG noch nicht vorliegt.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1a S. 1, 2; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 1;

Gründe

Die Klägerin begehrt eine höhere als die ihr gewährte Ausbildungsförderung.