1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2022, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und eine Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten.
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