LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2023
5 Sa 302/22
Normen:
BGB § 146; ArbGG § 64;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1476/21

Anspruch eines Wasserinstallationsmeisters auf richtige tarifliche Eingruppierung; Geltendmachung eines Anspruchs auf Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 302/22

DRsp Nr. 2024/5606

Anspruch eines Wasserinstallationsmeisters auf richtige tarifliche Eingruppierung; Geltendmachung eines Anspruchs auf Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten

1. Zwischen dem Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis) und dem eigentlichen Bestellungsakt zum Immissionsschutzbeauftragten ist zu differenzieren. Es ist eine einverständliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis erforderlich. 2. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ernennung zum Immissionsschutzbeauftragten nicht höher eingruppieren, sondern nur eine Funktionszulage monatlich zahlen will und der Arbeitnehmer ablehnt, kommt keine höhere Eingruppuierung des Arbeitnehmers zustande.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2022, Az. 9 Ca 1476/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 146; ArbGG § 64;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und eine Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten.

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