LSG Hessen - Urteil vom 20.03.2013
L 6 SO 79/09
Normen:
BSHG § 10 Abs. 3 S. 1; BSHG § 10 Abs. 3 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 5 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 5 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 66/05

Anspruch eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gegen den zuständigen Sozialhilfeträger auf eine Förderung nach § 10 Abs. 3 BSHG bzw. § 5 Abs. 3 SGB XII

LSG Hessen, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 6 SO 79/09

DRsp Nr. 2013/14091

Anspruch eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gegen den zuständigen Sozialhilfeträger auf eine Förderung nach § 10 Abs. 3 BSHG bzw. § 5 Abs. 3 SGB XII

1. Zieht sich das Land aus der Förderung eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege zurück, ist der Träger der Sozialhilfe nicht aus § 10 Abs. 3 BSHG5 Abs. 3 SGB XII) verpflichtet, als "Ausfallbürge" seine eigene Förderung des Verbandes der freien Wohlfahrtspflege entsprechend aufzustocken. 2. Zur Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 3 BSHG5 Abs. 3 SGB XII). 3. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Unterstützung der Verbände der freien Wohlfahrtsverbände durch die Träger der Sozialhilfe gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BSHG nur in einer Weise erfolgen kann, dass wenn ein anderer Finanzier sich aus der Förderung bestimmter Projekte, für die er rechtlich nicht zuständig ist, zurückzieht, der zuständige Träger der Sozialhilfe den Ausfall der bisherigen Förderung komplett ausgleichen müsste und jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

III. Der Streitwert wird auf 29.500,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.