Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.April 2006 sowie der Bescheid vom 27. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.Februar 2005 und der Änderungsbescheid vom 14.Juni 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 3.Januar 2005 Arbeitslosengeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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