LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2009
L 9 AL 305/06
Normen:
EGV 859/2003; EWGV 1408/71 Art. 71; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 1; SGB III §§ 117ff; SGB III § 117; SGB III § 119;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 649/05

Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen auf Arbeitslosengeld in Deutschland mit Wohnsitz in Österreich als Wanderarbeitnehmer

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 305/06

DRsp Nr. 2009/25277

Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen auf Arbeitslosengeld in Deutschland mit Wohnsitz in Österreich als Wanderarbeitnehmer

Ein serbischer Staatsangehöriger, der in Deutschland arbeitet, aber in Österreich wohnt und der mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit alle Voraussetzungen als Grenzgänger für die Zahlung von Arbeitslosengeld in der Bundesrepublik Deutschland gem. §§ 117ff SGB III und nach der EWGV 1408/71 erfüllt, hat auch in der Zeit vor dem 1.6.2003 einen Arbeitslosengeldanspruch gegenüber Deutschland als Beschäftigungsstaat, wenn er aufgrund seiner Sprachkenntnisse, der persönlichen sowie beruflichen Bindungen und des bisherigen Verlaufs seines Berufs- bzw Erwerbslebens die besseren Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung in Deutschland hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.April 2006 sowie der Bescheid vom 27. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.Februar 2005 und der Änderungsbescheid vom 14.Juni 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 3.Januar 2005 Arbeitslosengeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGV 859/2003; EWGV 1408/71 Art. 71; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 1;