OLG Celle - Beschluss vom 30.09.2013
1 Ws 372/13 (StrVollz)
Normen:
StVollzG § 116 Abs. 1;

Anspruch eines sehbehinderten Gefangenen auf ein Barcodelesegerät

OLG Celle, Beschluss vom 30.09.2013 - Aktenzeichen 1 Ws 372/13 (StrVollz)

DRsp Nr. 2014/662

Anspruch eines sehbehinderten Gefangenen auf ein Barcodelesegerät

Auch im Strafvollzug kann ein elektronisches Produkterkennungssystem mit Sprachausgabe (Barcodelesegerät) ein Hilfsmittel im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NJVollzG sein, wenn die Versorgung eines sehbehinderten Gefangenen mit dem Gerät im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich ist. Dies ist aber bei einem Gefangenen im geschlossenen Vollzug der Sicherheitsstufe 2 zu verneinen, weil dort unabhängig von der Sehbehinderung wesentliche Entfaltungsmöglichkeiten von vornherein nicht bestehen, zu deren Erschließung das Barcodelesegerät einem sehbehinderten Menschen eigentlich dienen soll.

1. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

2. Der Streitwert wird auf 300,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVollzG § 116 Abs. 1;

Gründe:

I.