OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.03.2015
6 A 2274/13
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 82 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2483/12

Anspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers auf eine Entschädigung nach dem AGG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 6 A 2274/13

DRsp Nr. 2015/4746

Anspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers auf eine Entschädigung nach dem AGG

Erfolgloser Antrag eines schwerbehinderten Stellenbewerbers auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf eine Entschädigung nach dem AGG gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.062,96 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 82 S. 2;

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.