LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.11.2015
16 Sa 473/15
Normen:
§ 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 370/14

Anspruch eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf behinderungsgerechte Beschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.11.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 473/15

DRsp Nr. 2016/2228

Anspruch eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf behinderungsgerechte Beschäftigung

Orientierungssätze: Einzelfall eines begründeten Anspruchs auf behinderungsgerechte Beschäftigung.

Kann ein Schwerbehinderter die arbeitsvertraglich vereinbarte, ihm zugewiesene Arbeit wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, führt dies nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann dann vielmehr Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung. Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit bei der Rekrutierung von Arbeitnehmern für ein bestimmtes Tätigkeitsfeld (hier: Qualitätsvorausplaner) keine allzu strengen Anforderungen an die Art der Berufsausbildung gestellt und diese längerfristig eingearbeitet, so kommt es nicht darauf an, ob die Einarbeitung eines schwerbehinderten Mitarbeiters innerhalb von drei Monaten zu bewältigen ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer dem Betrieb inzwischen mehr als 25 Jahre angehört und dem Arbeitgeber daher gesteigerte Bemühungen im Hinblick auf eine Einarbeitung abverlangt werden können.

Tenor