OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.08.2011
8 A 2247/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 84 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 5; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;
Fundstellen:
DVBl 2011, 1435
DÖV 2011, 983
NZV 2011, 624
VRS 2012, 173
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 25.08.2010

Anspruch eines Schwerbehinderten auf Gewährung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO; Bindungswirkung der im Schwerbehindertenausweis dokumentierten Feststellungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 8 A 2247/10

DRsp Nr. 2011/15818

Anspruch eines Schwerbehinderten auf Gewährung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO; Bindungswirkung der im Schwerbehindertenausweis dokumentierten Feststellungen

1. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind.2. Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO umfasst nicht das Recht, auf Parkplätzen für Schwerbehinderte im Sinne des § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO zu parken.3. Den Straßenverkehrsbehörden ist bei der Bewilligung der Ausnahmegenehmigung Ermessen eingeräumt. Das Merkmal der Ausnahmesituation ist Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung.4. Die Ermessensausübung unterliegt nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung. Das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Behörde das Ermessen überhaupt ausgeübt hat, ob sie bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.