LAG Hamm - Urteil vom 02.04.2015
15 Sa 1827/14
Normen:
§§ 81 IV; 84 II SGB IX; §§ 402 ff. ZPO; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2078/14

Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Beschäftigung

LAG Hamm, Urteil vom 02.04.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1827/14

DRsp Nr. 2015/14145

Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Beschäftigung

1. Kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die ihm im Arbeitsvertrag zugewiesene Arbeit wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so führt dies nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Vielmehr kann der Arbeitnehmer Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertragsänderung. 2. Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX geltend, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dazu muss er sein eingeschränktes Leistungsvermögen darlegen und ggfls. beweisen, seine Weiterbeschäftigung geltend machen und die Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen sollen. 3. Soll der Beschäftigungsanspruch durch die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen nachgewiesen werden, so müssen diese sich mit dem am Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu erbringenden Leistungen auseinander setzen und Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2014 - 8 Ca 2078/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.