OLG Dresden - Beschluss vom 16.05.2018
4 W 305/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2018, 526
NJW-RR 2018, 1005
ZUM-RD 2019, 454
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 20.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 365/17

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Unterlassung diffamierende ÄußerungenAbgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik

OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 4 W 305/18

DRsp Nr. 2018/7349

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Unterlassung diffamierende Äußerungen Abgrenzung von Meinungsäußerung und Schmähkritik

Die Äußerung, ein Rechtsanwalt sei "kriminell und korrupt" und "gehöre weggesperrt", stellt jedenfalls dann eine unzulässige Schmähkritik dar, wenn mit dem Äußernden zu keinem Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis bestand und keine tatsächlichen Anhaltspunkte zur Untermauerung dieser Vorwürfe genannt werden.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 20.11.2017 - 5 O 365/17 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung, mit welcher ihm die Unterlassung von Äußerungen über den Antragsteller auf Internetwebseiten geboten wird.

Der Antragsteller ist ein in B. ansässiger Rechtsanwalt. Der Antragsgegner betreibt u. a. eine Internetseite unter der Domain: "https://xxx.com" und die Unterseite "https://xxx.com/rechtsanwalt...".

Auf der Seite "https://xxx.com" erscheinen unter der Überschrift:

"x...: Furcht + Terror"

verschiedene aufrufbare Fenster, die beispielsweise wie folgt bezeichnet sind: