1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2020 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2016 werden abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, als weitere Folge des Arbeitsunfalles vom 6. April 2014 einen Außenmeniskusradiärriss mit Teilriss der menisco-tibialen Bänder außenseitig rechts festzustellen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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