LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.10.2016
L 2 AL 9/16
Normen:
BGB § 280; BGB § 286 Abs. 2; BGB § 288; SGB I § 44; SGB X § 31; SGB III § 296 Abs. 4 S. 2; SGB III § 45 Abs. 4; SGB III § 45 Abs. 6 S. 2; SGB III § 83 Abs. 2 S. 1; SGG § 183; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 145/13

Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach dem SGB IIIÖffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch ohne Ermessen und ohne Verzinsungsanspruch

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 2 AL 9/16

DRsp Nr. 2017/9533

Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach dem SGB III Öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch ohne Ermessen und ohne Verzinsungsanspruch

1. Ein privater Arbeitsvermittler erhält die Vermittlungsvergütung von der Agentur für Arbeit nicht aufgrund des mit einer zu vermittelnden Arbeitnehmerin oder einem zu vermittelnden Arbeitnehmer abgeschlossenen (nur öffentlich-rechtlich überlagerten) Vermittlungsvertrages, sondern aufgrund der sozialrechtlichen Regelungen der §§ 45 Abs. 6, 83 Abs. 2 SGB III. 2. Die Auszahlung der Vermittlungsvergütung ist nicht von einer im Ermessen der Agentur für Arbeit stehenden Entscheidung hierüber abhängig. Bei der in § 45 Abs. 6 S. 2 SGB III geregelten entsprechenden Anwendung des § 83 Abs. 2 S. 1 SGB III ist eine Ermessensreduktion dergestalt anzunehmen, dass typischerweise an den Arbeitsvermittler auszuzahlen ist. 3. Eine Verzinsung des Anspruchs des Arbeitsvermittlers kommt nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 44 SGB I noch aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung der §§ 288, 280, 286 Abs. 2 BGB.