LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.06.2012
9 Sa 2359/11
Normen:
RettAssG § 7 Abs. 1; BBiG § 17; BBiG § 26;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 2 Ca 378/11 - 15.09.2011,

Anspruch eines Praktikanten zur Erlangung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent auf angemessene Praktikumsvergütung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 2359/11

DRsp Nr. 2012/21141

Anspruch eines Praktikanten zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" auf angemessene Praktikumsvergütung

Einem Praktikanten zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" steht nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantin/Praktikanten (TV Prakt-O) bzw. ab dem 01.01.2010 nach dem TVPöD ein Anspruch auf eine angemessene Praktikantenvergütung zu. Die Höhe dieser Vergütung wird sich in der Regel nach den genannten Tarifverträgen richten. Entgegenstehende Vereinbarungen, die eine niedrigere Vergütung vorsehen, sind gem. § 134 BGB nichtig.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15.09.2011 - 2 Ca 378/11 - im Kostenausspruch und insoweit geändert, wie die Beklagte zur Zahlung von mehr als 8.956,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2011 verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger 70 %, die Beklagte 30 %, von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 17 %, die Beklagte 83 % zu tragen.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

RettAssG § 7 Abs. 1; BBiG § 17; BBiG § 26;

Tatbestand: