OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.04.2011
12 A 1526/09
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41; BSHG § 72; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104;

Anspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegen vorrangig verpflichteten Leistungsträger (hier: Träger der Jugendhilfe) auf Erstattung von erbrachten Sozialleistungen; Vorrangigkeit der Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen 12 A 1526/09

DRsp Nr. 2011/21796

Anspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegen vorrangig verpflichteten Leistungsträger (hier: Träger der Jugendhilfe) auf Erstattung von erbrachten Sozialleistungen; Vorrangigkeit der Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe

1. Für die Notwendigkeit der von einem jungen Volljährigen beantragten Hilfe nach § 41 SGB VIII genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Ist die Betreuung des jungen Volljährigen nicht mehr geeignet, muss die Überleitung von der jugendtherapeutischen Betreuung zu einer anderen geeigneten Maßnahme - hier einer angemessenen medizinischen Versorgung - für eine Übergangszeit noch unter dem Regime des § 41 SGB VIII stattfinden, wenn weiterhin ein Betreuungsbedarf besteht. 2.