BSG - Urteil vom 09.02.2011
B 6 KA 12/10 R
Normen:
BMV-Ä § 17 Abs. 1a; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; Ärzte-ZV § 1 Abs. 3 Nr. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 8/09
SG Dresden, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 46/08

Anspruch eines medizinischen Versorgungszentrums auf Genehmigung einer zweiten und dritten Zweigpraxis

BSG, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 12/10 R

DRsp Nr. 2011/9127

Anspruch eines medizinischen Versorgungszentrums auf Genehmigung einer zweiten und dritten Zweigpraxis

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BMV-Ä § 17 Abs. 1a; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; Ärzte-ZV § 1 Abs. 3 Nr. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist, ob einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) der Betrieb von mehr als zwei Nebenbetriebsstätten (Zweigpraxen) genehmigt werden darf.

Der Kläger, ein MVZ in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das bereits Genehmigungen für Zweigpraxen erhielt und diese auch betreibt, begehrt, dass ihm der Betrieb zweier weiterer Zweigpraxen genehmigt wird. Dies versagte ihm die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV). Zur Begründung führte sie an, dass berufsrechtlich gemäß § 17 Abs 2 Satz 1 Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (BO <letzte Änderung vom 23.11.2007, Ärztebl Sachsen 2007, S 605>) höchstens zwei Nebenbetriebsstätten zulässig seien. Dies sei auch vertragsarztrechtlich zu beachten (Bescheid vom 7.11.2007; Widerspruchsbescheid vom 4.3.2008).