LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.07.2009
L 11 KR 2751/07
Normen:
GG Art. 12; KHG § 1; KHG § 6; SGB V § 108 Abs. 3; SGB V § 109; SGB V § 212 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 4246/03

Anspruch eines Krankenhauses auf Abschluss eines Versorgungsvertrags; Abhängigkeit zur Krankenhausplanung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen L 11 KR 2751/07

DRsp Nr. 2009/21528

Anspruch eines Krankenhauses auf Abschluss eines Versorgungsvertrags; Abhängigkeit zur Krankenhausplanung

Der Abschluss eines Versorgungsvertrags scheidet aus, solange im Einzugsbereich der den Abschluss eines Versorgungsvertrags anstrebenden Klinik Anträge anderer Krankenhäuser auf Aufnahme in den Krankenhausplan vorliegen, die noch nicht bestandskräftig beschieden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2007 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12; KHG § 1; KHG § 6; SGB V § 108 Abs. 3; SGB V § 109; SGB V § 212 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages (VV) nach § 109 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin (PTM) streitig.