1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 15.7.2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist ein Anspruch auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl.
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