LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2010
L 5 KR 165/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 69/08

Anspruch eines körperbehinderten Jugendlichen auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl zur Ausübung von Behindertensport in einem Verein aus der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 165/09

DRsp Nr. 2010/5027

Anspruch eines körperbehinderten Jugendlichen auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl zur Ausübung von Behindertensport in einem Verein aus der gesetzlichen Krankenversicherung

Benötigt ein körperbehinderter Jugendlicher einen Sportrollstuhl allein zur Ausübung von Sport in einem Behindertensportclub, so hat er keinen Anspruch auf Kostenübernahme aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch aus dem "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine weitergehende Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers in derartigen Fällen rechtfertigen könnten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 15.7.2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Umstritten ist ein Anspruch auf Versorgung mit einem Sportrollstuhl.