BSG - Urteil vom 09.02.2011
B 6 KA 7/10 R
Normen:
BMV-Ä § 17 Abs. 1a; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 3326
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 160/09

Anspruch eines Kinderkardiologen auf Genehmigung einer Zweigpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Fahrzeit von mehr als einer Stunde

BSG, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 7/10 R

DRsp Nr. 2011/9129

Anspruch eines Kinderkardiologen auf Genehmigung einer Zweigpraxis in der vertragsärztlichen Versorgung; Fahrzeit von mehr als einer Stunde

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BMV-Ä § 17 Abs. 1a; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist der Anspruch auf Genehmigung einer Zweigpraxis, die ca 128 km entfernt vom Vertragsarztsitz betrieben werden soll.

Der Kläger ist als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder-Kardiologie/ Bluttransfusionswesen in Einzelpraxis tätig und zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) mit Vertragsarztsitz in F. zugelassen; er hat - zumindest nach Angaben der Telefonauskunft - seine Wohnung in W. nahe B. .