I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.
Der 1941 geborene Kläger war seit 1977 als selbstständig erwerbstätiger Kantinenpächter bei der beklagten Ersatzkasse mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit freiwillig versichert. Da er sich zur Fortführung seines Betriebes gesundheitlich nicht in der Lage sah, kündigte er den Pachtvertrag Ende 1999 und gab den Betrieb zum 31. März 2000 auf; eine Kopie der Gewerbeabmeldung reichte er der Beklagten ein.
Mit Rücksicht auf eine vom 20. März 2000 an bis zunächst voraussichtlich zum 2. April, später auch darüber hinaus ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit gewährte die Beklagte dem Kläger ab 10. April 2000 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 150,50 DM (= 76,95 EUR). Die Leistungen zahlte sie jeweils nach Vorliegen der ärztlichen Folgebescheinigungen aus.
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