BSG - Urteil vom 26.06.2014
B 2 U 12/13 R
Normen:
SGB VII § 183 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2015, 7
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 145/12
SG München, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5067/11

Anspruch eines forstwirtschaftlichen Unternehmers auf Beitragsermäßigung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nur Einsatz von Arbeitskräften mit Versicherungspflicht nach § 2 SGB VII bei einem anderen Unfallversicherungsträger oder bei gänzlicher Versicherungsfreiheit

BSG, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen B 2 U 12/13 R

DRsp Nr. 2014/15367

Anspruch eines forstwirtschaftlichen Unternehmers auf Beitragsermäßigung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nur Einsatz von Arbeitskräften mit Versicherungspflicht nach § 2 SGB VII bei einem anderen Unfallversicherungsträger oder bei gänzlicher Versicherungsfreiheit

1. Landwirtschaftlichen Unternehmern wird eine Beitragsermäßigung in der gesetzlichen Unfallversicherung bewilligt, wenn für sie Personen tätig werden, die als Beschäftigte eines anderen Unternehmens (bereits) bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Diese Arbeitskräfte müssen nicht direkte Beschäftigte des landwirtschaftlichen Unternehmers sein (teilweise Korrektur von BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/90 = SozR 3-2200 § 804 Nr 1). 2. Die Tätigkeit typischerweise unversicherter Personen begründet nach wie vor keinen Anspruch auf eine Beitragsermäßigung.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2013 aufgehoben, soweit das Landessozialgericht den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. März 2012 hinsichtlich des Bescheids vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2010 aufgehoben hat.