LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2009
8 Sa 670/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BAT § 46; TVöD § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 334/08

Anspruch eines Fluglotsen auf Verschaffung einer Zusatzversorgung; Auslegung arbeitsvertraglicher Verweisung bei punktueller Herausnahme einzelner Regelungsbereiche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 670/08

DRsp Nr. 2009/22987

Anspruch eines Fluglotsen auf Verschaffung einer Zusatzversorgung; Auslegung arbeitsvertraglicher Verweisung bei punktueller Herausnahme einzelner Regelungsbereiche

1. Haben die Parteien im Arbeitsvertrages weitestgehend die Bestimmungen des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart und ausdrücklich geregelt, welche tariflichen Regelungen des BAT auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden sind und damit lediglich punktuell bestimmte Regelungen des BAT von der Bezugnahme ausgenommen, umfasst die Vereinbarung auch die Vorschriften des § 46 BAT (und § 25 des den BAT ersetzenden TVöD), wenn die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen über die Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag, soweit dieser die Herausnahme aus der weitgehenden Bezugnahmeklausel regelt, nicht aufgeführt sind. 2. Fragen, die nicht Gegenstand von Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag waren, können dennoch später in diesem geregelt sein; vor Abschluss eines Vertrages werden üblicherweise nur die strittigen Punkte diskutiert. 3. Ein vertraglich vereinbarter Versorgungsanspruch entfällt nicht dadurch, dass der tariflich an sich vorgesehene Durchführungsweg nicht eingehalten werden kann; in diesem Fall hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Altersversorgung auf einem anderen Weg zu verschaffen.