1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 08.07.2021 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Brille in Höhe von weiteren 116,00 €.
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