LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2022
L 5 KR 174/21
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 2386/19

Anspruch eines Familienversicherten gegen den Versicherer auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Brille

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 174/21

DRsp Nr. 2024/5190

Anspruch eines Familienversicherten gegen den Versicherer auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Brille

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 08.07.2021 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Brille in Höhe von weiteren 116,00 €.