LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.02.2019
L 11 KA 52/17
Normen:
SGB V § 72 Abs. 1 S. 1; SGB V § 72 Abs. 2; SGB V § 82 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 82 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 2 S. 4; SGB V § 135 Abs. 2 S. 1; BMV-Ä Anl. 7; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 62/14

Anspruch eines Facharztes für Urologie auf Genehmigung der Teilnahme an der qualifizierten onkologischen Versorgung nach der Onkologie-VereinbarungAusschluss einer rückwirkenden Zuerkennung eines vertragsärztlichen StatusZulässigkeit der FortsetzungsfeststellungsklageRechtmäßigkeit der Anknüpfung der Mindestanzahl von Patienten in der Onkologie-Vereinbarung an die letzten vier abgerechneten Quartale vor der Antragstellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen L 11 KA 52/17

DRsp Nr. 2019/9552

Anspruch eines Facharztes für Urologie auf Genehmigung der Teilnahme an der qualifizierten onkologischen Versorgung nach der Onkologie-Vereinbarung Ausschluss einer rückwirkenden Zuerkennung eines vertragsärztlichen Status Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage Rechtmäßigkeit der Anknüpfung der Mindestanzahl von Patienten in der Onkologie-Vereinbarung an die letzten vier abgerechneten Quartale vor der Antragstellung

1. Der Ausschluss einer rückwirkenden Zuerkennung eines vertragsärztlichen Status gilt auch für weitere nicht auf der Ebene des Status angesiedelte Genehmigungen, die an die persönliche Qualifikationen anknüpfen und damit einhergehend dazu berechtigen, bestimmte Leistungen zu erbringen. Bei der Genehmigung zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten nach der Onkologie-Vereinbarung handelt es sich um eine qualifikationsbezogene Genehmigung in diesem Sinne. 2. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 3 SGG kommt in Betracht im Fall einer Wiederholungsgefahr, bei Präjudiziabilität sowie einem Schadens- oder Rehabilitationsinteresse (hier im Falle einer Genehmigung zur Teilnahme an der qualifizierten Versorgung krebskranker Patienten nach der Onkologie-Vereinbarung).