OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2010
6 A 3545/07
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; VO SchulG 1996 § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2011, 165
ZBR 2010, 275

Anspruch eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Lehrers auf Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung nach dem Schulgesetz (SchulG)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 6 A 3545/07

DRsp Nr. 2010/2924

Anspruch eines einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Lehrers auf Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung nach dem Schulgesetz (SchulG)

Erfolgloser Antrag einer einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage die Verpflichtung des beklagten Landes zur Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung begehrt. Ein Lehrer, der einem schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt ist, kann keine Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beanspruchen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3; VO SchulG 1996 § 2 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.