LAG Köln - Urteil vom 06.10.2017
10 Sa 110/17
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1496/16

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend dem Steigerungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Köln, Urteil vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 110/17

DRsp Nr. 2018/3887

Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend dem Steigerungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zur vertraglichen Anpassung einer Betriebsrente.

1. Der Vermögens- bzw. Vertrauensschadenversicherer einer Tankstelle ist gehindert, einen Mitarbeiter für Schäden durch sogenanntes Spoofing in Anspruch zu nehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein zumindest konkludenter Regressverzicht hinsichtlich Arbeitnehmer der Versicherten zu entnehmen ist (hier: bejaht).2. Es stellt sich nicht als treuwidrig dar, wenn sich ein im Regresswege in Anspruch genommener Arbeitnehmer auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist beruft.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.11.2016 - 6 Ca 1496/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.09.2016 über den Betrag von 2.075,33 € brutto hinaus bzw. beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 2.104,67 € brutto jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von weiteren 81,22 € brutto zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 162,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 81,22 € seit 02.07.2016 und 02.08.2016 zu zahlen.

3. 4. II. III.