LSG Hamburg - Urteil vom 26.11.2014
L 1 KR 48/13
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 31 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 108/12

Anspruch eines Diabetikers auf Versorgung mit BlutzuckerteststreifenGleichstellung von Blutzuckerteststreifen mit ArzneimittelnBindungswirkung der Arzneimittel-Richtlinie

LSG Hamburg, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 48/13

DRsp Nr. 2015/2676

Anspruch eines Diabetikers auf Versorgung mit Blutzuckerteststreifen Gleichstellung von Blutzuckerteststreifen mit Arzneimitteln Bindungswirkung der Arzneimittel-Richtlinie

1. Blutzuckerteststreifen sind Medizinprodukte, mit denen Patienten die Höhe ihres Zuckerwertes im Blut selbst messen können. Sie sind Arzneimitteln ausdrücklich gleichgestellt. 2. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind bindend gegenüber allen Systembeteiligten und als untergesetzliche Rechtsnormen lediglich formell und inhaltlich zu überprüfen, wenn und soweit hierzu aufgrund hinreichend substantiierten Beteiligtenvorbringens konkreter Anlass besteht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2013 geändert. Die Beklagte wird gemäß ihrem Teilanerkenntnis verurteilt, den Kläger einmalig mit 50 Blutzuckerteststreifen zu versorgen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 31 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Versorgung mit Blutzuckerteststreifen.