LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.08.2011
L 13 R 5780/09
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4255/08

Anspruch eines contergangeschädigten Versicherten auf Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen L 13 R 5780/09

DRsp Nr. 2011/15610

Anspruch eines contergangeschädigten Versicherten auf Rente wegen Erwerbsminderung

§ 43 Abs. 6 SGB VI ermöglicht es Versicherten - im Besonderen profitieren schwerbehinderte Menschen -, die bereits bei Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung oder vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, eine Rente zu erhalten, die auf Beiträgen beruht, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der vollen Erwerbsminderung entrichtet wurden. Voraussetzung ist auch, dass die volle Erwerbsminderung seit ihrem Eintritt ununterbrochen vorgelegen hat (hier bei einem contergangeschädigten Versicherten mit extrem verkürzten Armen und nur drei bzw. vier Fingern mit eingeschränkter Greiffunktion, der nie in der Lage war, unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen erwerbstätig zu sein). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 6;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger aufgrund seines Rentenantrags vom 12. November 2007 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.