I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.06.2011 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Fortsetzung seines befristeten Arbeitsvertrages über den 31.01.2011 hinaus, die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages sowie seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen.
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