LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.11.2011
13 Sa 1549/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4964/11

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages; Anforderungen an die Darlegung einer Benachteiligung wegen Betriebsratsarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1549/11

DRsp Nr. 2012/16554

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages; Anforderungen an die Darlegung einer Benachteiligung wegen Betriebsratsarbeit

1) § 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht unionsrechtskonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverträge von Betriebsräten keine Anwendung findet. 2) Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages folgen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung wegen der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitnehmer.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.06.2011 - 10 Ca 4964/11 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 7.334,40 Euro zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Fortsetzung seines befristeten Arbeitsvertrages über den 31.01.2011 hinaus, die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages sowie seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen.