LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.03.2011
L 9 KR 152/08
Normen:
SGB V § 33;
Fundstellen:
NZS 2011, 625
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 17/06

Anspruch eines beinamputierten Versicherten auf Ausstattung mit einem C-Leg als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 152/08

DRsp Nr. 2011/6680

Anspruch eines beinamputierten Versicherten auf Ausstattung mit einem C-Leg als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Beinamputierte Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einem C-Leg, sofern sie die Gebrauchsvorteile gegenüber einer konventionellen Prothese ausschöpfen können.

Ein weitestgehender Behinderungsausgleich im Sinne der Möglichkeit, mit einem nicht behinderten Menschen gleichzuziehen, kann für einen oberschenkelamputierten Versicherten nur über die Versorgung mit einem C-Leg erreicht werden. Daher haben beinamputierte Versicherte grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstattung mit einem C-Leg als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Februar 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für eine Versorgung des Klägers mit einer Oberschenkelprothese einschließlich C-Leg-Versorgungspaket zu übernehmen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33;

Tatbestand: