OVG Sachsen - Beschluss vom 27.10.2009
PL 9 B 709/07
Normen:
SächsPersVG § 9 Abs. 2; SächsPersVG § 9 Abs. 3; SächsPersVG § 9 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4135/03

Anspruch eines beim Staatlichen Vermessungsamt ausgebildeten Vermessungstechnikers auf Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung; Anspruch eines Jugendvertreters zur Übernahme und auf Schaffung eines Arbeitsplatzes durch Zusammenlegung von Stellenresten und Stellenanteilen trotz Einstellungsstopps; Weiterbeschäftigung von durch Personalabbau betroffener Mitabeiter durch Nutzung frei werdender Stellen als Benachteiligung eines nicht übernommenen Auszubildenden

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen PL 9 B 709/07

DRsp Nr. 2010/5622

Anspruch eines beim Staatlichen Vermessungsamt ausgebildeten Vermessungstechnikers auf Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung; Anspruch eines Jugendvertreters zur Übernahme und auf Schaffung eines Arbeitsplatzes durch Zusammenlegung von Stellenresten und Stellenanteilen trotz Einstellungsstopps; Weiterbeschäftigung von durch Personalabbau betroffener Mitabeiter durch Nutzung frei werdender Stellen als Benachteiligung eines nicht übernommenen Auszubildenden

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Januar 2005 - PL 9 B 709/07- geändert.

Auf den Antrag des Antragstellers wird das zwischen ihm und der Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG begründete unbefristete Arbeitsverhältnis aufgelöst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SächsPersVG § 9 Abs. 2; SächsPersVG § 9 Abs. 3; SächsPersVG § 9 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 1.