OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2011
1 A 349/09
Normen:
BVO § 3 Abs. 1 Nr. 1 NRW; BVO § 4 Abs. 1 Nr. 7 NRW; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; SGB V § 91 Abs. 1 S. 1;

Anspruch eines beihilfeberechtigten Justizamtsinspektors auf Gewährung von Beihilfe für zwischen dem 9. Januar 2007 und 6. März 2007 erworbene naturheilkundliche Präparate; Wirksamkeit eines grundsätzlichen Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Medikamente i.R.d. Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO NRW); Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Erhebung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW und der Anlage 2 BVO NRW 2007 in formellen Gesetzesrang

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 1 A 349/09

DRsp Nr. 2011/4396

Anspruch eines beihilfeberechtigten Justizamtsinspektors auf Gewährung von Beihilfe für zwischen dem 9. Januar 2007 und 6. März 2007 erworbene naturheilkundliche Präparate; Wirksamkeit eines grundsätzlichen Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Medikamente i.R.d. Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO NRW); Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Erhebung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW und der Anlage 2 BVO NRW 2007 in formellen Gesetzesrang

§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW wurde verfassungsgemäß und damit wirksam in formellen Gesetzesrang erhoben. Das Gesetz verstößt insbesondere weder gegen den Grundsatz der Normenklarheit, noch widerspricht die darin angeordnete Rückwirkung rechtsstaatlichen Grundsätzen. Soweit die regelmäßige Geringfügigkeit der Kosten nicht verschreibungspflichtiger Medikamente hinreichendes Differenzierungskriterium zur Rechtfertigung des grundsätzlichen Beihilfeausschlusses ist, gilt dies auch für die landesrechtliche Ausschlussregelung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.