LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.06.2022
L 9 SO 388/20
Normen:
SGB XII § 10 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 4 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB IX a.F. § 6 Abs. 1 Nr. 7; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 84; SGB IX § 108 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX § 108 Abs. 2; SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 7; SGB IX § 113 Abs. 3; SGB X § 31; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 75 Abs. 2; SGG § 75 Abs. 5; SGG § 99; SGG § 106 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2023, 111
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 12/20

Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit einem Zusatzakku für ein elektrisches Rollstuhlzuggerät als Geldleistung nach dem SGB XIIAntragstellung nach altem Recht wird kein Streitgegenstand des sozialgerichtlichen VerfahrensKeine Erledigung des AblehnungsbescheidesErforderlichkeit einer erneuten Antragstellung nach der Rechtsänderung zum 01.01.2020

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 388/20

DRsp Nr. 2022/13856

Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit einem Zusatzakku für ein elektrisches Rollstuhlzuggerät als Geldleistung nach dem SGB XII Antragstellung nach altem Recht wird kein Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens Keine Erledigung des Ablehnungsbescheides Erforderlichkeit einer erneuten Antragstellung nach der Rechtsänderung zum 01.01.2020

1. Durch die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX seit dem 01.01.2020 hat der Gesetzgeber einen vollständigen Systemwechsel vorgenommen. Eine unter altem Recht beantragte Bewilligung eines Zusatzakkus für ein elektrisches Rollstuhlzuggerät als Leistung der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX wird nicht Streitgegenstand des Verfahrens. 2. Eine Erledigung des entsprechenden Ablehnungsbescheides durch die Rechtsänderung zum 01.01.2020 kann nicht angenommen werden, wenn ein Anspruch nicht nur nach dem Recht der Eingliederungshilfe infrage kommt, sondern auch nach anderen Leistungsgesetzen - § 33 SGB V. 3. Eine Anspruchsbegründung nach den Vorschriften des Sechsten Kapitels des SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung ist nicht mehr möglich, weil das neue Recht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 4. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX muss unter Darlegung der aktuellen Verhältnisse erneut beantragt werden.

Tenor