OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2009
OVG 6 N 36.08
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 35 Abs. 2; SGB XII § 72;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 A 93.07

Anspruch eines behinderten Menschen auf Befreiung von der Eigenbeteiligung für die Nutzung des besonderen Fahrdienstes (Telebus); Auswirkungen des Erhalts von Blindepflegegeld für den Anspruch auf Befreiung von der Eigenbeteiligung für die Nutzung eines besonderen Fahrdienstes (Telebus)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen OVG 6 N 36.08

DRsp Nr. 2009/28607

Anspruch eines behinderten Menschen auf Befreiung von der Eigenbeteiligung für die Nutzung des besonderen Fahrdienstes (Telebus); Auswirkungen des Erhalts von Blindepflegegeld für den Anspruch auf Befreiung von der Eigenbeteiligung für die Nutzung eines besonderen Fahrdienstes (Telebus)

1. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt.2. Das in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. Artikel 11 Satz 1 VvB festgelegte Verbot, Behinderte zu benachteiligen soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Abs. 1 GG bzw. Artikel 10 Abs. 1 VvB für bestimmte Personengruppen dahingehend verstärken, dass der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf.